Besteuerung der öffentlichen Hand; Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. November 2014 zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

Recht1

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. November 2014 entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Kommune von Besuchern eines von ihr veranstalteten Festes mit u.a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Unerheblich sei, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass etwas anderes ergebe. Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift dürfe eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.

LKT Rundschreiben Nr. 016/2015: Besteuerung der öffentlichen Hand [PDF-Dokument: 49 kB]

12.01.2015